(1) Der Verletzte  kann  verlangen,  daß  alle  rechtswidrig  hergestellten,
verbreiteten     oder     zur    rechtswidrigen    Verbreitung    bestimmten
Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers  stehen,
vernichtet werden.

(2)  Statt  der  in  Absatz  1  vorgesehenen  Maßnahmen  kann  der Verletzte
verlangen,  daß  ihm  die  Vervielfältigungsstücke,  die  im  Eigentum   des
Verletzers  stehen,  gegen  eine  angemessene  Vergütung  überlassen werden,
welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.

(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und  2  gegenüber  dem  Verletzer
oder   Eigentümer   im  Einzelfall  unverhältnismäßig  und  kann  der  durch
dieRechtsverletzung  verursachte  Zustand  der  Vervielfältigungsstücke  auf
andere  Weise  beseitigt  werden,  so hat der Verletzte nur Anspruch auf die
hierfür erforderlichen Maßnahmen.


converted with guide2html by Kochtopf