(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen,
vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte
verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des
Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden,
welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer
oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch
dieRechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf
andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die
hierfür erforderlichen Maßnahmen.
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